Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma TP - Baustoffe GmbH
Harsefelder Str. 59, 21614 Buxtehude-Hedendorf;
Tel.: 0 41 63 /80 94 07-0 Fax: 0 41 63 / 80 94 07-5
Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im Voraus für alle künftigen Geschäfte, hiermit ausdrücklich widerrufen; siehe dazu auch die nachfolgende Konkretisierung in § 1.
§ 1 Geltungsbereich und -umfang; Begriffsbestimmung
1. Diese AGB sind Vertragsbestandteil. Sie gelten für alle Lieferungen und Leistungen. Sie gelten ausschließlich; abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden erkennen wir als Lieferant nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch, wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen, die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt oder Zahlungen angenommen haben.
2. Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunden i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmen, soweit nicht in der jeweiligen Klausel eine Differenzierung vorgenommen wird.
§ 2 Angebot/Vertrag/Angebotsunterlagen
Die Bestellung eines Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, welches wir innerhalb von einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen können; erst mit einer entsprechenden Annahme kommt ein Vertrag zustande. Vorher abgegebene Angebote durch uns sind freibleibend. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Webseiten, in Katalogen oder Preislisten.
§ 3 Beschaffenheit der Ware
Alle Muster, Proben und Mitteilungen von Analysedaten geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware. Gegenüber Unternehmern sind bei von uns (Verkäufer) übergebenen Proben oder Mustern deren Eigenschaften nur dann als Vertragsgegenstand anzusehen, wenn diese schriftlich vereinbart wurden. Dies gilt auch für alle Analyseangaben und Spezifikationen einschließlich der Höchst- und Mindestangaben.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
1. Ist der Kunde Verbraucher, behalten wir uns als Lieferant das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung für die Ware vor. Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
2. Wird Vorbehaltsware vom Kunden oder Dritten zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns als Verkäufer bzw. Lieferant, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird dann unser Eigentum. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis der Menge der von uns gelieferten Ware zu der nicht in unserem Eigentum stehenden Ware, mit der unsere Ware vermischt, vermengt oder verbunden wurde. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wurde.
3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer etwaigen Beschädigung oder bei Vernichtung der Ware, unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitz- bzw. Betriebswechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z.B. Pfändungen) Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Der Kunde hat Dritte unabhängig davon stets bereits im Vorhinein auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Soweit der Kunde Unternehmer ist, hat er unsere Kosten einer Intervention zu tragen, wenn der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach § 4 Abs. 3 dieser Bestimmungen, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Ist eine Herausgabe unmöglich oder wird sie aus Gründen veränderter Beschaffenheit (einschließlich eingetretener Wertminderung) von uns abgelehnt, so hat der unternehmerische Kunde uns den hierdurch entstandenen sowie entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zuzüglich aller Nebenrechte ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Unternehmers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 35% des Nettobetrages und gesetzlicher Umsatzsteuer von zurzeit 19%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, diese Ermächtigung zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse erkennbar ist, durch die unser Anspruch gefährdet wird. Dies gilt insbesondere bei Zahlungseinstellung oder einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, (nachfolgend zusammenfassend: „Sicherungsfall“). Auf unser Verlangen hin hat der Unternehmer bei Eintritt eines Sicherungsfalles seinen Abnehmern (Schuldnern bzw. Kunden) die Abtretung an uns anzuzeigen und uns den Abnehmer (Schuldner) zu benennen. Übersteigt der realisierbare Wert der uns als Lieferanten zustehenden Sicherheiten die zu sichernde Forderungen um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen zur Freigabe des Mehrwerts verpflichtet. Für Verbraucher und Unternehmer: Wir sind bei Eintritt eines Sicherungsfalles berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen oder die Vorbehaltsware abzuholen. Im letztgenannten Fall ist die Abholung durch uns oder einen Beauftragten zu dulden und uns/ihm Zugang zur Vorbehaltsware zu gewähren.
6. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Unternehmer zusammen mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren weiterverkauft wird oder wir als Lieferant nur einen Miteigentumsanteil an der weiterverkauften Ware haben, erfolgt die Abtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Wird die Forderung aus dem Weiterverkauf durch den Kunden (Unternehmer) in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer eingestellt, tritt nach erfolgter Saldierung der Kontokorrent-Forderung an ihre Stelle der anerkannte bzw. kausale Saldo, der in Höhe des jeweiligen Wertes der Vorbehaltsware abgetreten wird.
7. Wird Vorbehaltsware vom Unternehmer als wesentlicher Bestandteil in die Immobilie eines Dritten oder eine eigene Immobilie eingebaut, so tritt er schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht bzw. die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung der Immobilie oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; wir als Lieferant bzw. Verkäufer nehmen die Abtretung an.
§ 5 Preise/ Zahlung
1. Unsere Preise sind freibleibend, berechnet werden die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preise, wenn nicht bei Vertragsschluss etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
2. Unsere Preise gelten ab Lager zuzüglich Versandkosten, Verpackung, Umsatzsteuer und sonstiger Nebenkosten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung oder unserer ausdrücklichen schriftlichen Befugnis.
4. Wir sind berechtigt, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Vertragsabschluss mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten eine Erhöhung unserer Einkaufspreise, Herstellungs-, Personal- oder Transportkosten erfolgt. Bei einer Preissteigerung von mehr als 5% kann der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung, spätestens vor dem mitgeteilten Auslieferungstermin, vom Vertrag zurücktreten.
5. Ein angemessener Mehrpreis kann von uns auch bei Teillieferungen verlangt werden, wenn uns bei der Auftragserteilung nicht bekannt war, dass in bestimmten Teilpartien geliefert werden soll.
6. Bei einem Barkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug fällig.
7. Rechnungen sind grundsätzlich nach Erhalt ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig, soweit keine individuelle Regelung getroffen wird. Nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen oder Mahnung kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
8. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden - insbesondere auch bei Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offen stehenden sowie gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
9. Wir sind für den Fall, dass ein SEPA-Mandat vom Kunden erteilt wurde und die Lastschrift zurückgegangen ist, berechtigt, über die durch Rückbelastung entstandenen Bankbearbeitungskosten hinaus Mahngebühren in Höhe von 15,00 € und Verzugszinsen zu berechnen. Dem Kunden steht es hierbei frei, nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der Rücklastschrift trifft und/oder der durch die Rücklastschrift geltend gemachte Schaden nicht besteht.
10. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, sofern nicht nach spätestens 14 Tagen ab Rechnungsdatum ein schriftlicher Widerspruch bei uns eingegangen ist. Diese Regelung gilt nicht im Rahmen eines Verbrauchergeschäfts.
11. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns schriftlich anerkannt wurden.
12. Die Abtretung der Rechte oder die Übertragung der Verpflichtungen des Kunden (Käufers) aus dem Kaufvertrag sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig.
13. Die Kunden haben während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Ist der Kunde Unternehmer, schuldet er gem. § 288 Abs. 2 BGB Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
14. Bei innergemeinschaftlichen Abhollieferungen von Waren durch einen Unternehmer (persönlich oder durch einen vom Kunden beauftragten Frachtführer), erfolgt die Rechnungsstellung steuerfrei gem. § 6a UStG i.V.m. § 4 Nr. 1 Buchstabe b) UStG, sofern die Ware in das EU-Gemeinschaftsgebiet geliefert wird. Der Kunde ist gem. § 241 Abs. 2 BGB ver-pflichtet, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Abholung der Ware eine Gelangensbestätigung an den Verkäufer auszuhändigen, aus der sich ergibt, dass eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in das EU-Gemeinschafts-gebiet erfolgt ist. Die Gelangensbestätigung hat den gesetzlichen Anforderungen gemäß Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 16.09.2013 zu entsprechen. Sollte die Gelangensbestätigung nicht fristgerecht eingereicht werden, sind wir als Verkäufer verpflichtet, die Lieferung steuerpflichtig zu behandeln und dem Kunden eine neue Rechnung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer auszustellen. Der Kunde hat die Umsatzsteuer unverzüglich an uns als Verkäufer zu erstatten. Unser Verwaltungsmehraufwand durch die nachträgliche Behandlung als steuerpflichtige Lieferung, ist vom Kunden zu tragen. Der Kunde hat uns als Verkäufer die Verwaltungsmehrkosten unverzüglich zu erstatten.
§ 6 Lieferung / Gefahrübergang
1. Für unsere Lieferungen ist die Verladestelle Erfüllungsort. Sofern ein Anliefern vereinbart wurde, trägt der Kunde nach der Übergabe der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt während der Versendung die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache.
2. Ist eine Lieferung vereinbart, so erfolgt sie an die vereinbarte Stelle. Bei geänderter Anweisung trägt der Kunde hierfür die
Kosten.
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen sämtliche Frachtkosten für den Transport zum Kunden zu dessen Lasten. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Eine Bruch- oder Transportversicherung existiert nicht. Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport sind vom Kunden beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware bescheinigen zu lassen.
4. Ist Lieferung frei Baustelle oder frei Lager vereinbart, so setzt dies voraus, dass die Zufahrtsstraße und die Baustelle mindestens mit einem 40t-LKW befahrbar sind. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen und geht auf seine Gefahr. Ist Abladen vereinbart, so wird am Fahrzeug abgeladen. Der Kunde hat den LKW-Fahrer deutlich darauf hinzuweisen, welche Flächen nicht befahren oder belastet werden dürfen. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Mehrkosten aus fehlender Abnahmebereitschaft an der Lieferstelle und Wartezeiten gehen zu Lasten des Kunden.
5. Paletten werden handelsüblich berechnet und bei Rückgabe an uns abzüglich Abwicklungs- und Verschleißkosten gutgeschrieben gemäß den gültigen Palettentauschgebühren.
6. Ereignisse oder Umstände, die uns die Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen erheblich erschweren oder vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise unmöglich machen, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, einzuschränken oder wegen des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Dabei ist unerheblich, ob die Behinderungen bei uns selbst oder unseren Lieferanten eintreten oder vorliegen.
7. Dauerhafte Betriebsstörung durch höhere Gewalt, Streik oder Rohstofferschöpfung berechtigen uns zum Rücktritt von noch nicht erfüllten Verträgen.
8. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über.
9. Sind von uns Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Gleiches gilt für Umstände, die nicht von uns zu vertreten sind. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
§ 7 Annahmeverzug
1. Der Übergabe in Sinne von § 6 Nr. 1 dieser Bestimmungen steht es gleich, wenn der Kunde in Verzug der Annahme kommt.
2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen sowie entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
3. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 8 Gewährleistung
1. Es wird für den Fall, dass eine Nachbesserung wirtschaftlich nicht zumutbar ist, die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung vereinbart.
2. Ein Mangel ist unverzüglich innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung anzuzeigen; siehe insoweit auch Absatz 7. Zeigt sich an der Ware ein Mangel, so darf diese nicht verarbeitet oder eingebaut werden. In jedem Fall hat der Kunde zu überprüfen, ob Bestellung und Lieferschein im Hinblick auf die Qualität übereinstimmen.
3. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den Vorschriften des BGB.
4. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Unternehmers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
5. Ist der Kunde Unternehmer und wählt er wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
6. Ist der Kunde Unternehmer und wählt er nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
7. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel der Ware unverzüglich schriftlich anzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung, für welche der Kunde beweispflichtig ist (siehe auch Absatz 9).
8. Unterlässt der Unternehmer diese Anzeige, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Wochen nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers.
9. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
10. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist bei neuen Gegenständen ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Waren ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
11. Die Abtretung von uns gegenüber bestehenden Rechten des Kunden an Dritte ist dem Kunden ohne unsere Zustimmung nicht gestattet. Wir als Lieferant werden die Zustimmung nicht unbillig verweigern. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ist der Kunde Verbraucher, steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht auch zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu unserem Anspruch steht.
12. Wird eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden erkennbar, durch die unsere Ansprüche gefährdet werden, insbesondere bei Zahlungseinstellung oder einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, sind wir unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, angemessene Sicherheiten für noch ausstehende Lieferungen oder noch nicht fällige Ansprüche zu verlangen. Wird eine Sicherheit nicht innerhalb einer von uns als Lieferant gesetzten angemessenen Frist geleistet, sind wir darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 9 Haftungsbeschränkungen
1. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
3. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
4. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Gleiches gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Datenschutz
Wir verarbeiten die Daten der Kunden nach den Regeln der europäischen und der deutschen Datenschutzgesetze, d.h. nur, soweit und solange wir diese für die Erfüllung eines Vertrages mit dem Kunden oder zur Durchführung vertraglicher Maßnahmen, die auf dessen Anfrage erfolgen, erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 b DSGVO). Ferner, wenn der Kunde eine entsprechende Einwilligung in die Verarbeitung erteilt hat (Art. 6 Abs. 1 a DSGVO) oder die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen von uns oder Dritten erforderlich ist, z.B. in folgenden Fällen: Geltendmachung von Ansprüchen, Verteidigung bei Rechtstreitigkeiten; Erkennung und Beseitigung von Missbrauch; Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, Gewährleistung des sicheren IT-Betriebs (Art. 6 Abs. 1 f DSGVO). Ebenso aufgrund gesetzlicher Vorgaben, z.B. Aufbewahrung von Unterlagen für handels-und steuerrechtliche Zwecke (Art. 6 Abs. 1 c DSGVO), oder im öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs. 1 e DSGVO).
§ 11 Übermittlung von Daten
1. Wir arbeiten mit dem Forderungsausfallversicherer R+V Versicherung AG (Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden) zusammen. Dorthin übermitteln wir die Kundendaten zum Zweck der Bonitätsprüfung. Rechtsgrundlage dafür bilden der Art. 6 Abs. 1 b und 1f der DSGVO. Der Kunde kann Auskunft bei dem o.g. Versicherer über seine betreffenden gespeicherten Daten erhalten.
2. Bei Unternehmern übermitteln wird die Daten zum Zweck der Bonitätsprüfung an die GSG Gläubigerschutzgemeinschaft Baustoff Fachhandel GmbH, Wendenstraße 331, 20537 Hamburg. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 b und 1 f der DSGVO.
3. Es wird die elektronische Kommunikation mittels E-Mails für Angebote, Rechnungen, Mahnungen und sonstigen geschäftlichen Verkehr nach unserer Wahl genutzt, sofern der Kunde bei Vertragsschluss diesbezüglich eine Einwilligung erteilt hat. Bei gewerblichen Kunden, welche im Rechtsverkehr mit einer E-Mail-Adresse auftreten, wird diese Einwilligung unterstellt.
§ 12 Verbraucherschlichtungsverfahren
Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein; Website www.verbraucher-schlichter.de. Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle jedoch weder bereit noch verpflichtet.
§ 13 Schlussbestimmungen
1. Sind Bau-Werkleistungen von uns auszuführen, so gelten hierfür die Bestimmungen des BGB. Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für unseren Betriebssitz zuständige Gericht. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir als Lieferant sind jedoch berechtigt, den Kunden (Unternehmer) auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder einem sonstigen zuständigen Gericht zu verklagen. Der Gerichtsstand für Streitigkeiten mit einem Verbraucher richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.
4. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
5. Sollten einzelne Bestimmungen des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine rechtsgültige Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen am nächsten kommt. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.
Stand Mai 2019