Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

der Firma TP - Baustoffe GmbH

 Harsefelder Str. 59, 21614 Buxtehude-Hedendorf;

 Tel.: 0 41 63 /80 94 07-0    Fax: 0 41 63 / 80 94 07-5

 

 

Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im Voraus für alle künftigen Geschäfte, hiermit ausdrücklich widerrufen; siehe dazu auch die nachfolgende Konkretisierung in § 1.

 

 

§ 1 Geltungsbereich und -umfang; Begriffsbestimmung

 

1. Diese  AGB  sind Vertragsbestandteil.  Sie  gelten  für  alle  Lieferungen und  Leistungen.  Sie  gelten  ausschließlich;  abweichende  oder  ergänzende Bedingungen  des  Kunden erkennen wir als  Lieferant  nicht  an,  es  sei  denn,  wir haben  ausdrücklich  schriftlich  ihrer Geltung zugestimmt.  Dies  gilt  auch,  wenn  wir  nicht  ausdrücklich  widersprochen,  die Lieferung  vorbehaltlos  ausgeführt  oder  Zahlungen angenommen  haben.

 

 2. Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunden i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmen, soweit nicht in der jeweiligen Klausel eine Differenzierung vorgenommen wird.

 

 

§ 2 Angebot/Vertrag/Angebotsunterlagen

 

Die Bestellung eines Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, welches wir innerhalb von einer Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen können; erst mit einer entsprechenden Annahme kommt ein Vertrag zustande. Vorher abgegebene Angebote durch uns sind freibleibend. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Webseiten, in Katalogen oder Preislisten.

 

 

§ 3 Beschaffenheit der Ware

 

 Alle Muster, Proben und Mitteilungen von Analysedaten geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware. Gegenüber  Unternehmern  sind  bei  von uns (Verkäufer)  übergebenen  Proben  oder  Mustern  deren Eigenschaften  nur  dann  als Vertragsgegenstand  anzusehen,  wenn  diese  schriftlich  vereinbart wurden. Dies gilt auch für alle Analyseangaben und  Spezifikationen einschließlich der Höchst- und Mindestangaben.

 

 

§ 4 Eigentumsvorbehalt

 

1. Ist der Kunde Verbraucher, behalten wir uns als Lieferant das Eigentum an der gelieferten  Ware  bis  zur  vollständigen  Erfüllung  der Kaufpreisforderung  für  die  Ware  vor. Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen  Erfüllung  sämtlicher  Forderungen  aus  der  gesamten  Geschäftsverbindung  mit  dem Kunden vor.

 

2. Wird Vorbehaltsware vom Kunden oder Dritten zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns als Verkäufer bzw. Lieferant, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird dann unser Eigentum. Wird  die  Ware  mit  anderen,  uns  nicht  gehörenden  Gegenständen  vermischt,  vermengt  oder verbunden, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis der Menge der von uns  gelieferten  Ware  zu  der  nicht  in  unserem  Eigentum  stehenden  Ware,  mit der unsere  Ware vermischt,  vermengt  oder  verbunden  wurde.  Dasselbe  gilt,  wenn  die Ware  mit  anderen,  uns  nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wurde.

 

3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer etwaigen  Beschädigung  oder  bei Vernichtung  der  Ware,  unverzüglich  mitzuteilen.  Einen Besitzwechsel  der  Ware  sowie  den  eigenen  Wohnsitz- bzw. Betriebswechsel  hat  uns  der  Kunde unverzüglich anzuzeigen.  Über  Zwangsvollstreckungsmaßnahmen  (z.B. Pfändungen) Dritter  in  die  Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich  unter  Übergabe  der  für  eine  Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Der Kunde hat Dritte unabhängig davon stets bereits im Vorhinein auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Soweit der Kunde Unternehmer ist, hat er unsere Kosten einer Intervention zu tragen, wenn der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.

 

4. Wir  sind  berechtigt,  bei  vertragswidrigem  Verhalten  des  Kunden,  insbesondere  bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach § 4 Abs. 3 dieser Bestimmungen, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Ist eine Herausgabe unmöglich oder wird sie aus Gründen veränderter Beschaffenheit (einschließlich eingetretener Wertminderung) von uns abgelehnt, so hat der unternehmerische Kunde uns den hierdurch entstandenen sowie entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt  uns  bereits  jetzt  alle  Forderungen  in Höhe  des Wertes der Vorbehaltsware zuzüglich aller Nebenrechte ab,  die  ihm  durch  die Weiterveräußerung  gegen  einen  Dritten  erwachsen.  Wir  nehmen  die  Abtretung  an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Unternehmers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 35% des Nettobetrages und gesetzlicher Umsatzsteuer von zurzeit 19%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, diese Ermächtigung zu widerrufen und die Forderung  selbst  einzuziehen, sobald  der  Unternehmer  seinen  Zahlungsverpflichtungen  nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse erkennbar ist, durch die unser Anspruch gefährdet wird. Dies gilt insbesondere bei Zahlungseinstellung oder einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, (nachfolgend zusammenfassend: „Sicherungsfall“). Auf unser Verlangen hin hat der Unternehmer bei Eintritt eines Sicherungsfalles seinen Abnehmern (Schuldnern bzw. Kunden) die  Abtretung  an  uns  anzuzeigen und uns den Abnehmer (Schuldner) zu benennen.  Übersteigt  der  realisierbare  Wert  der  uns als Lieferanten zustehenden  Sicherheiten  die  zu  sichernde  Forderungen  um  mehr  als  10%,  sind wir  auf  Verlangen  zur  Freigabe  des Mehrwerts verpflichtet.  Für  Verbraucher  und Unternehmer:  Wir sind  bei  Eintritt  eines  Sicherungsfalles  berechtigt,  die  Herausgabe der Vorbehaltsware  zu  verlangen  oder  die  Vorbehaltsware  abzuholen.  Im  letztgenannten  Fall  ist die Abholung durch uns oder einen Beauftragten zu dulden und uns/ihm Zugang zur Vorbehaltsware zu gewähren.

 

6. Für  den  Fall,  dass  die  Vorbehaltsware  vom Unternehmer  zusammen  mit  anderen,  nicht  in unserem  Eigentum  stehenden  Waren weiterverkauft wird oder wir als Lieferant nur einen Miteigentumsanteil an der weiterverkauften Ware haben, erfolgt die Abtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Wird  die  Forderung  aus  dem  Weiterverkauf  durch  den  Kunden (Unternehmer)  in  ein Kontokorrentverhältnis  mit seinem Abnehmer eingestellt, tritt nach erfolgter Saldierung der Kontokorrent-Forderung an ihre Stelle der anerkannte bzw. kausale Saldo, der in Höhe des jeweiligen Wertes der Vorbehaltsware abgetreten  wird.

 

7.  Wird  Vorbehaltsware  vom  Unternehmer  als  wesentlicher  Bestandteil  in  die  Immobilie  eines Dritten oder eine eigene Immobilie eingebaut, so tritt er schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den,  den  es  angeht  bzw.  die  aus  der  gewerbsmäßigen  Veräußerung  der Immobilie  oder  von Grundstücksrechten  entstehenden  Forderungen  in  Höhe  des Wertes  der  Vorbehaltsware  mit  allen Nebenrechten ab; wir als Lieferant bzw. Verkäufer nehmen die Abtretung an.

 

 

§ 5 Preise/ Zahlung 

 

1. Unsere Preise sind freibleibend, berechnet werden die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preise, wenn nicht bei Vertragsschluss etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

 

2. Unsere  Preise  gelten  ab  Lager  zuzüglich Versandkosten,  Verpackung,  Umsatzsteuer  und  sonstiger  Nebenkosten,  soweit nicht  anders schriftlich vereinbart.

 

3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung oder unserer ausdrücklichen schriftlichen Befugnis.

 

4.  Wir  sind  berechtigt,  unsere  Preise  entsprechend  zu  ändern,  wenn  nach  Vertragsabschluss  mit einer  vereinbarten  Lieferzeit  von  mehr als  vier  Monaten  eine  Erhöhung  unserer  Einkaufspreise, Herstellungs-,  Personal-  oder  Transportkosten  erfolgt.  Bei  einer  Preissteigerung von  mehr  als  5% kann der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung, spätestens vor dem mitgeteilten Auslieferungstermin, vom Vertrag zurücktreten.

 

5. Ein angemessener Mehrpreis kann von uns auch bei Teillieferungen verlangt werden, wenn uns bei der Auftragserteilung nicht bekannt war, dass in bestimmten Teilpartien geliefert werden soll.

 

6. Bei einem Barkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug fällig.

 

7.  Rechnungen  sind  grundsätzlich  nach  Erhalt  ohne  Abzug  sofort  zur  Zahlung  fällig,  soweit  keine individuelle Regelung getroffen wird. Nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen oder Mahnung kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

 

8.  Bei  Zahlungsschwierigkeiten  des  Kunden  -  insbesondere  auch  bei  Zahlungsverzug  -  sind wir  berechtigt,  weitere  Lieferungen nur  gegen  Vorkasse  auszuführen,  alle  offen  stehenden sowie gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

 

9.  Wir  sind  für  den  Fall,  dass  ein  SEPA-Mandat  vom  Kunden  erteilt  wurde  und  die  Lastschrift zurückgegangen  ist,  berechtigt, über die durch Rückbelastung entstandenen Bankbearbeitungskosten hinaus Mahngebühren  in  Höhe  von  15,00   und  Verzugszinsen  zu berechnen.  Dem  Kunden  steht  es  hierbei  frei,  nachzuweisen,  dass  ihn kein Verschulden  an  der Rücklastschrift trifft und/oder der durch die Rücklastschrift geltend gemachte Schaden nicht besteht.

 

10.  Unsere  Rechnungen  gelten  als  anerkannt,  sofern  nicht  nach  spätestens  14  Tagen ab Rechnungsdatum  ein  schriftlicher Widerspruch  bei  uns  eingegangen  ist.  Diese Regelung gilt nicht im Rahmen eines Verbrauchergeschäfts.

 

11.  Der  Kunde  hat  ein  Recht  zur  Aufrechnung  nur,  wenn  seine  Gegenansprüche  rechtskräftig festgestellt oder durch uns schriftlich anerkannt wurden.

 

12.  Die  Abtretung  der  Rechte  oder  die  Übertragung  der  Verpflichtungen  des  Kunden (Käufers)  aus  dem Kaufvertrag sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig.

 

13.  Die  Kunden  haben  während  des  Verzugs  die  Geldschuld in  Höhe  von  5  Prozentpunkten  über dem  Basiszinssatz  zu  verzinsen.  Ist der  Kunde  Unternehmer,  schuldet  er  gem.  §  288  Abs.  2  BGB Verzugszinsen  in  Höhe  von  9  Prozentpunkten  über  dem  Basiszinssatz. Die  Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

 

14. Bei innergemeinschaftlichen Abhollieferungen von Waren durch einen  Unternehmer (persönlich oder  durch  einen  vom  Kunden beauftragten  Frachtführer),  erfolgt  die  Rechnungsstellung  steuerfrei gem. § 6a UStG i.V.m. § 4 Nr. 1 Buchstabe b) UStG, sofern die Ware in das EU-Gemeinschaftsgebiet geliefert  wird.  Der  Kunde  ist  gem.  §  241  Abs.  2  BGB  ver-pflichtet,  spätestens  innerhalb  von  vier Wochen nach Abholung der Ware eine Gelangensbestätigung an den Verkäufer auszuhändigen, aus der  sich  ergibt,  dass  eine  steuerfreie innergemeinschaftliche  Lieferung  in  das  EU-Gemeinschafts-gebiet  erfolgt  ist.  Die  Gelangensbestätigung  hat  den  gesetzlichen Anforderungen gemäß  Schreiben  des  Bundesfinanzministeriums  vom  16.09.2013  zu  entsprechen.  Sollte  die Gelangensbestätigung  nicht fristgerecht  eingereicht  werden,  sind wir als  Verkäufer  verpflichtet,  die Lieferung  steuerpflichtig  zu  behandeln  und  dem  Kunden  eine  neue Rechnung  zuzüglich  der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer auszustellen. Der Kunde hat die Umsatzsteuer unverzüglich an uns als Verkäufer zu erstatten. Unser Verwaltungsmehraufwand durch die nachträgliche Behandlung  als  steuerpflichtige  Lieferung,  ist  vom Kunden zu  tragen.  Der  Kunde  hat  uns als Verkäufer die Verwaltungsmehrkosten unverzüglich zu erstatten.

 

§ 6 Lieferung / Gefahrübergang

 

1. Für unsere Lieferungen ist die Verladestelle Erfüllungsort. Sofern ein Anliefern vereinbart wurde, trägt  der  Kunde  nach  der  Übergabe  der Ware  an  die  zur  Ausführung  der  Versendung  bestimmte Person  oder  Anstalt  während  der  Versendung  die  Gefahr  des  zufälligen Untergangs  sowie  der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache.

 

2. Ist eine Lieferung vereinbart, so erfolgt sie an die vereinbarte Stelle.  Bei  geänderter Anweisung  trägt  der Kunde hierfür die

Kosten.

 

3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen sämtliche Frachtkosten für den Transport zum Kunden zu  dessen  Lasten.  Verpackung  wird  zum Selbstkostenpreis  berechnet.  Eine  Bruch-  oder Transportversicherung  existiert  nicht.  Verluste  oder  Beschädigungen  auf  dem  Transport sind  vom Kunden beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware bescheinigen zu lassen.

 

4. Ist Lieferung frei Baustelle oder frei Lager vereinbart, so setzt dies voraus, dass die Zufahrtsstraße und die Baustelle mindestens mit einem 40t-LKW befahrbar sind. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen und geht auf seine Gefahr. Ist Abladen vereinbart, so wird am  Fahrzeug  abgeladen.  Der  Kunde  hat  den  LKW-Fahrer  deutlich  darauf  hinzuweisen,  welche Flächen nicht befahren oder belastet werden dürfen. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden  die  befahrbare  Anfuhrstraße,  so  haftet  dieser für auftretenden Schaden.  Mehrkosten aus fehlender Abnahmebereitschaft an der Lieferstelle und Wartezeiten gehen zu Lasten des Kunden.

 

5. Paletten werden handelsüblich berechnet und bei Rückgabe an uns abzüglich Abwicklungs- und Verschleißkosten gutgeschrieben gemäß den gültigen Palettentauschgebühren.

 

6. Ereignisse oder Umstände, die uns die Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen erheblich erschweren oder vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise unmöglich machen, berechtigen uns,  die  Lieferung  um  die  Dauer  der  Behinderung  und  einer  angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, einzuschränken oder wegen des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Dabei ist unerheblich, ob die Behinderungen bei uns selbst oder unseren Lieferanten eintreten oder vorliegen.

 

7.  Dauerhafte  Betriebsstörung  durch  höhere  Gewalt,  Streik  oder  Rohstofferschöpfung  berechtigen uns zum Rücktritt von noch nicht erfüllten Verträgen.

 

8.  Ist  der  Käufer  Unternehmer,  geht  die  Gefahr  des  zufälligen  Untergangs  und  der  zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an  den  Spediteur,  den  Frachtführer  oder  an  die  sonst  zur  Ausführung  der Versendung  bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über.

 

9. Sind von uns Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Gleiches gilt für Umstände, die nicht von uns zu vertreten sind. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

 

§ 7 Annahmeverzug

 

1. Der Übergabe in Sinne von § 6 Nr. 1 dieser Bestimmungen steht es gleich, wenn der Kunde in Verzug der Annahme kommt.

 

2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt,  den  uns  entstandenen  sowie entstehenden Schaden, einschließlich  etwaiger  Mehraufwendungen, ersetzt  zu verlangen.

 

3. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

 

 

§ 8 Gewährleistung

 

1. Es wird für den Fall, dass eine Nachbesserung wirtschaftlich nicht zumutbar ist, die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung vereinbart.

 

2. Ein Mangel ist unverzüglich innerhalb von 2 Wochen nach Kenntniserlangung anzuzeigen; siehe insoweit auch Absatz 7. Zeigt sich an der Ware ein Mangel, so darf diese nicht verarbeitet oder eingebaut  werden.  In  jedem  Fall  hat  der Kunde  zu  überprüfen,  ob  Bestellung  und  Lieferschein im Hinblick auf die Qualität übereinstimmen.

 

3. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den Vorschriften des BGB.

 

4. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Unternehmers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.

 

5.  Ist  der  Kunde  Unternehmer  und  wählt  er  wegen  eines  Rechts-  oder  Sachmangels  nach gescheiterter  Nacherfüllung  den  Rücktritt vom  Vertrag,  steht  ihm  daneben  kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

 

6.  Ist  der  Kunde  Unternehmer  und  wählt  er  nach  gescheiterter  Nacherfüllung  Schadensersatz,  verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

 

7. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel der Ware unverzüglich schriftlich anzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung, für welche der Kunde beweispflichtig ist (siehe auch Absatz 9).

 

8.  Unterlässt  der  Unternehmer  diese  Anzeige,  erlöschen  die  Gewährleistungsrechte  zwei Wochen nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers.

 

9.  Den  Unternehmer  trifft  die  volle  Beweislast  für  sämtliche  Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere  für  den  Mangel  selbst,  für  den Zeitpunkt  der  Feststellung  des  Mangels  und  für  die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

 

10.  Für  Unternehmer  beträgt  die  Gewährleistungsfrist  bei  neuen  Gegenständen  ein  Jahr  ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Waren ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

 

 11. Die Abtretung von uns gegenüber bestehenden Rechten des Kunden an Dritte ist dem Kunden ohne  unsere Zustimmung  nicht gestattet. Wir als Lieferant  werden die Zustimmung  nicht unbillig verweigern. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche  rechtskräftig festgestellt  oder  unbestritten  sind.  Ist  der  Kunde Verbraucher,  steht  ihm  ein  Zurückbehaltungsrecht auch  zu,  soweit  sein  Gegenanspruch  auf demselben  Vertragsverhältnis  beruht  und  in  einem  angemessenen  Verhältnis  zu  unserem Anspruch  steht.

 

 12. Wird  eine  wesentliche  Verschlechterung  der  Vermögensverhältnisse  des  Kunden erkennbar,  durch  die  unsere Ansprüche  gefährdet  werden,  insbesondere  bei Zahlungseinstellung  oder  einem  Antrag  auf  Eröffnung  des  Insolvenzverfahrens  über  das  Vermögen des Kunden, sind wir  unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, angemessene Sicherheiten für  noch  ausstehende  Lieferungen  oder  noch nicht  fällige  Ansprüche  zu  verlangen.  Wird  eine Sicherheit nicht innerhalb einer von uns als Lieferant gesetzten angemessenen Frist geleistet, sind wir darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

 

 § 9 Haftungsbeschränkungen

 

 1.  Im  Falle  von  Vorsatz  oder  grober  Fahrlässigkeit  unsererseits  oder  von  Seiten  unserer  Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

 2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

 

 3. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

 

 4.  Gegenüber  Unternehmern  haften  wir  bei  leicht  fahrlässiger  Verletzung  unwesentlicher Vertragspflichten  nicht.  Gleiches  gilt  auch  bei leicht  fahrlässigen  Pflichtverletzungen  unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

 

 

 § 10 Datenschutz

 

 Wir  verarbeiten  die  Daten der Kunden  nach  den  Regeln  der  europäischen  und  der  deutschen Datenschutzgesetze,  d.h.  nur,  soweit  und  solange wir  diese  für  die  Erfüllung  eines  Vertrages  mit dem Kunden oder zur Durchführung vertraglicher Maßnahmen, die auf dessen Anfrage erfolgen, erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 b DSGVO). Ferner, wenn der Kunde eine entsprechende Einwilligung in die Verarbeitung erteilt hat (Art. 6 Abs. 1 a DSGVO) oder die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen von uns oder Dritten erforderlich ist, z.B. in folgenden Fällen: Geltendmachung von Ansprüchen, Verteidigung bei  Rechtstreitigkeiten;  Erkennung  und  Beseitigung  von  Missbrauch;  Verhinderung  und Aufklärung von Straftaten, Gewährleistung des sicheren IT-Betriebs (Art. 6 Abs. 1 f DSGVO). Ebenso aufgrund gesetzlicher Vorgaben, z.B. Aufbewahrung von Unterlagen für handels-und steuerrechtliche Zwecke (Art. 6 Abs. 1 c DSGVO), oder im öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs. 1 e DSGVO). 

 

 

§ 11 Übermittlung von Daten

 

 1.  Wir  arbeiten  mit  dem Forderungsausfallversicherer R+V Versicherung AG (Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden) zusammen. Dorthin übermitteln wir die Kundendaten zum Zweck der Bonitätsprüfung. Rechtsgrundlage dafür bilden der Art. 6 Abs. 1 b und 1f der DSGVO. Der Kunde kann Auskunft bei dem o.g. Versicherer über seine betreffenden gespeicherten Daten erhalten.

 

 2.  Bei  Unternehmern  übermitteln  wird  die  Daten  zum  Zweck  der  Bonitätsprüfung  an  die  GSG Gläubigerschutzgemeinschaft  Baustoff Fachhandel  GmbH,  Wendenstraße  331,  20537  Hamburg. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 b und 1 f der DSGVO. 

 

 3. Es wird die elektronische Kommunikation mittels E-Mails für Angebote, Rechnungen, Mahnungen und  sonstigen  geschäftlichen  Verkehr nach  unserer  Wahl  genutzt,  sofern  der  Kunde  bei Vertragsschluss  diesbezüglich  eine  Einwilligung  erteilt  hat.  Bei  gewerblichen  Kunden, welche  im Rechtsverkehr mit einer E-Mail-Adresse auftreten, wird diese Einwilligung unterstellt. 

 

 

§ 12 Verbraucherschlichtungsverfahren

 

 Die  zuständige  Verbraucherschlichtungsstelle  ist  die  Allgemeine  Verbraucherschlichtungsstelle  des Zentrums  für  Schlichtung  e.V., Straßburger  Straße  8,  77694  Kehl  am  Rhein;  Website www.verbraucher-schlichter.de. Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle jedoch weder bereit noch verpflichtet.

 

 

§ 13 Schlussbestimmungen

 

 1. Sind Bau-Werkleistungen von uns auszuführen, so gelten hierfür die Bestimmungen des BGB. Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen.

 

 2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

 

 3.  Ist  der  Kunde  Kaufmann,  juristische  Person  des  öffentlichen  Rechts  oder  öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für unseren Betriebssitz  zuständige  Gericht.  Dasselbe  gilt,  wenn  der  Kunde keinen  allgemeinen Gerichtsstand  in  Deutschland  hat  oder  Wohnsitz  oder  gewöhnlicher  Aufenthalt  im  Zeitpunkt  der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir als Lieferant  sind  jedoch  berechtigt,  den  Kunden  (Unternehmer) auch  an  seinem  allgemeinen Gerichtsstand oder einem sonstigen zuständigen Gericht zu verklagen. Der Gerichtsstand für Streitigkeiten mit einem Verbraucher richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.

 

 4. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

 

 5. Sollten  einzelne  Bestimmungen  des  mit  dem  Kunden  geschlossenen Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine rechtsgültige Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen  Sinn  und  Zweck  der  unwirksamen  am  nächsten  kommt.  Der  Vertrag  unterliegt deutschem Recht.

 

 

 

Stand Mai 2019